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Das Veranstalter-Lexikon
 

„Künstler gibt‘s an jeder Ecke Kompetenz nicht!“

Was Sie schon immer wissen wollten, sich aber nie zu fragen trauten.

38 Fragen und Antworten rund um die Planung und Abwicklung von Veranstaltungen und Events mit Künstlern

Auflage 2009

Die verschiedenen Rubriken:

Vorwort

Vertragsrecht
• 01: Wer ist der Vertragspartner?
• 02: Sind Verträge nur schriftlich gültig?
• 03: Absage und Künstlerhonorar
• 04: Keine Vorauskasse - Rücktritt?
• 05: Ist ein Künstler auf Tour günstiger?
• 06: Was ist "Höhere Gewalt"?
• 07: Inhalt von Bühnenanweisungen
• 08: Problem Lautstärkeregulierung
• 09: Audio-/Video-Aufzeichnungs-Verbot
• 10: TV-Klausel
• 11: Schadens Haftung
• 12: Gebietsschutzklauseln

Veranstaltungsrecht
• 13: Voll-Playback <-> Live-Auftritt
• 14: Auftrittsmindestdauer
• 15: Einforderung von Zugaben
• 16: Vorzeitiger Konzertabbruch
• 17: Erstattung des Eintrittspreises
• 18: Weitere Ansprüche bei Absage
• 19: Versammlungsstättenverordnung

Gewerblicher Rechtsschutz
• 20: Band-Namensrechte

Künstlersozialabgabe
• 21: ‚Rund-Um-Sorglospaket‘
• 22: Vertragliche Abwälzung der KSK
• 23: Wer muss KSK zahlen?
• 24: Ausnahmen bei der Zahlung

GEMA
• 25: öffentlich <-> privat
• 26: Folgen bei Nichtanmeldung
• 27: Tarifsystem

Steuerrecht
• 28: korrekter Umsatzsteuersatz
• 29: ermäßigten Steuersatz
• 30: Umsatzsteuer ausländischer Künstler
• 31: Umsatzsteuer befreite Künstler
• 32: Rechnungsangaben
• 33: ‚Ausländersteuer‘
• 34: Von der Besteuerung freigestellt
• 35: Freistellung inländischer Besteuerung
• 36: Kulturorchestererlass
• 37: Rechtsprechung des EuGH
• 38: Änderungen der Ausländersteuer?

Nachwort

Vita Jens Michow

Vorwort von Dr. Stefan Anowski, CEO Michow Concerts & Management GmbH

„Wer uns den Künstler liefert, ist doch egal. Den Zuschlag erhält, wer uns das Programm zu den günstigsten Konditionen liefern kann.“

Wie häufig habe ich diese oder ähnliche Worte schon gehört. Natürlich habe ich als Gesellschafter und CEO unserer traditionsreichen Agentur gewisse Vorbehalte gegen eine derartige Einstellung. Daher verzeihen Sie mir bitte auch das Eingeständnis einer gewissen Schadenfreude, die ich gelegentlich empfinde, wenn neue Kunden mir berichten, wie schmerzhaft sie in der Vergangenheit erfahren haben, dass ‚günstig‘ nicht immer auch ‚problemlos‘ bedeutet. Denn die Fallstricke der Veranstaltungsbranche sind erheblich. Nur zu leicht wird man – ohne sich eines Fehlers bewusst zu sein – zum Opfer einer der zahlreichen unübersichtlichen Gesetzesvorschriften, die sich um die Verpflichtung selbständiger Künstler und die Veranstaltung von Konzerten ranken.

Wer als Veranstalter – insbesondere als Gelegenheitsveranstalter - Künstler einkauft, sollte sich daher an allererster Stelle an einen erfahrenen Berater wenden, dem es nicht bloß um das schnelle Geld geht, sondern der imstande ist, seine Kunden umfassend über alle
Risiken und Kosten eines Künstlerengagements zu informieren. Dabei sollte nach unserer Auffassung eine weitsichtige Beratung zum selbstverständlichen Service einer Künstleragentur zählen. Uns jedenfalls reicht es nicht, Anfragen mit einem Höchstmaß an kreativem Potential zu bearbeiten. Vielmehr betrachten wir es als unsere vorrangigste Aufgabe, unsere Erfahrungen und unser Wissen immer wieder aufs Neue in unsere Arbeit einfließen zu lassen und unsere Auftraggeber auf sämtliche Veranstaltungsrisiken aufmerksam zu machen.

Ich hatte in den letzten über zehn Jahren ausreichend Gelegenheit, von dem Veranstaltungsrechts-Experten Jens Michow, dem Gründer unserer Agentur und heutigen Branchenanwalt, vieles über die zahlreichen, rechtlichen „Ab- und Tiefgründe“ der Veranstaltungsbranche zu lernen. Auf den kommenden Seiten haben wir nun den Versuch unternommen, eine kleine Auswahl immer wieder kehrender Fragen unserer Kunden, Auftraggeber und Kooperationspartner in Form eines Fragen- und Antwortkatalogs im Gespräch mit dem Branchenexperten Jens Michow auf den Grund zu gehen. Wir würden uns freuen, wenn die eine oder andere Antwort auch für Sie noch Neuigkeiten in sich birgt und Ihnen bei Ihrer zukünftigen Zusammenarbeit mit Künstlern eine Hilfestellung sein kann.

Sollten Sie zu jenen Lesern zählen, für welche die ausgewählten Fragestellungen ein sprichwörtlich ‚alter Hut‘ sind, so versenden Sie den Link zu dieser Seite einfach an Ihre Mitarbeiter oder Auszubildenden. Allen Anderen wünsche ich viel Spaß und vielleicht interessante, neue Erfahrungen bei der Lektüre der folgenden Seiten.

Dr. Stefan Anowski
Michow Concerts & Management GmbH


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Vertragsrecht

Frage:
„Als Agentur hat man gelegentlich den Eindruck, dass den Veranstaltern gar nicht so recht klar ist, wer denn im Einzelfall ihr Vertragspartner ist – der Künstler oder die Agentur. Erkennt man nicht bereits am Vertragskopf, ob der Künstler oder die Agentur Vertragspartner des Veranstalters sind, ob einem also ein Vertrag mit dem Künstler vermittelt wurde (Künstlervertrag) oder man einen Gastspielvertrag (mit der Agentur als Vertragspartner) geschlossen hat?“

Rechtsanwalt Jens Michow:
„In der Tat sollte das grundsätzlich bereits dem Vertragskopf entnommen werden können: Sind dort einerseits der Veranstalter und andererseits der Künstler (ggf. vertreten durch eine Agentur) als Vertragspartner aufgeführt, hat die Agentur lediglich die Funktion des Stellvertreters (Vermittlers) des Künstlers. Parteien des Vertrages sind dann ausschließlich der Künstler einerseits und der Veranstalter andererseits. Da die Agentur gar nicht vertragsbeteiligt ist, stehen ihr aus dem Veranstaltungsvertrag keinerlei Rechte und Pflichten zu.
Wünscht ein Veranstalter hingegen, die Agentur als Vertragspartner ‚an Bord‘ zu haben, muss anstelle des Künstlers unmittelbar die Agentur als Vertragspartner aufgeführt werden. Diese wird durch den Vertrag dann dazu verpflichtet, dem Veranstalter das Künstlerprogramm für dessen Veranstaltung im Wege eines Gastspielvertrages zu liefern. Die Pflichten des Künstlers gegenüber der Agentur/Gastspieldirektion werden in diesem Fall regelmäßig in einem separaten/weiteren Vertrag mit dem Künstler geregelt (Künstlervertrag).“

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Frage:
Einige unserer Kunden vertreten die Auffassung, dass Verträge nur wirksam zustande kommen, sofern eine schriftliche Ausfertigung von beiden Seiten unterschrieben wird. Kann man sich das so einfach machen?

Rechtsanwalt Jens Michow:
„Nein! Zunächst einmal können Veranstaltungsverträge auch mündlich geschlossen werden! Das Problem besteht dann lediglich in der Beweisbarkeit der getroffenen Vereinbarungen. Während grundsätzlich gilt: Schweigen auf ein Angebot bedeutet Ablehnung, reicht unter Kaufleuten zur Begründung vertraglicher Verpflichtungen auch das Schweigen auf ein sog. kaufmännisches Bestätigungsschreiben aus, mit welchem die eine Seite der anderen das Ergebnis vorausgegangener Vertragsverhandlungen schriftlich bestätigt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass schuldvertragliche Rechte und Pflichten bereits durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründet werden können. Verletzt eine Seite in diesem Stadium die wirtschaftlichen Interessen des Verhandlungspartners, kann dieser - obwohl noch kein Vertrag geschlossen wurde - zum Schadensersatz verpflichtet sein.“


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Frage:

„Gelegentlich sagen Veranstalter vertraglich vereinbarte Konzerte mit der Begründung ab, dass der Vorverkauf einer Veranstaltung nicht laufe. Nicht selten wird dabei der Standpunkt vertreten, das man Konzerte bis zum Veranstaltungstag jederzeit absagen könne und dass
in einem derartigen Fall lediglich die Hälfte des vereinbarten Honorars gezahlt werden müsse.“

Rechtsanwalt Jens Michow:
„Grundsätzlich ist zutreffend, dass man die Verpflichtung eines Künstlers bis zum Beginn der Veranstaltung jederzeit absagen kann. Es ist jedoch ein weitverbreiteter Irrtum, dass dem Künstler im Falle einer Absage des Veranstalters nur die Hälfte des vereinbarten Honorars zustehe. Grundsätzlich kann der Veranstalter zwar jederzeit die Veranstaltung canceln, bleibt dann aber zur Zahlung des vereinbarten – also vollen - Honorars (allerdings ohne Umsatzsteuer!) verpflichtet. In Abzug bringen darf der Veranstalter lediglich (a) jene Beträge, die der Künstler infolge seines Nichtauftritts erspart hat (z. B. Reisekosten) oder (b) solche Beträge, deren Erwerb anstelle der abgesagten Veranstaltung der Künstler böswillig unterlässt (z. B. Einnahmen aus einer ihm für den gleichen Tag angebotenen Ersatzveranstaltung).
Eine ganz andere Frage ist es, ob es im Einzelfall nicht tatsächlich eine faire Lösung wäre, bei Absage einer Veranstaltung z. B. wegen zu geringem Kartenverkauf nicht auf das volle Honorar zu bestehen. Das allerdings ist allein Verhandlungssache. Ein entsprechender Anspruch auf Reduktion des Honorars besteht nicht.“


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Frage:
„Kann ein Künstler, nur weil der Veranstalter eine vertraglich vereinbarte Vorauskasse nicht rechtzeitig gezahlt hat, vom Vertrag zurücktreten?“

Rechtsanwalt Jens Michow:
„Das ist zumindest nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings müsste der Künstler durch eine entsprechende Klausel im Vertrag den Fortbestand seines Vertragsinteresses an die fristgemäße Zahlung geknüpft haben. Ist dies im Vertrag nicht ausdrücklich geschehen, muss der Künstler seinem Vertragspartner zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Erst wenn auch innerhalb dieser Nachfrist die vereinbarte Vorauszahlung nicht geleistet wurde, kann der Künstler ohne weitere Anmahnung vom Vertrag zurücktreten und darüber hinaus vom Vertragspartner Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Da der Vertragspartner sich wegen der Nichtzahlung zum kalendermäßig bestimmten Termin im Zahlungsverzug befand, kann der Künstler bereits für die Nachfristsetzung einen Rechtsanwalt einschalten und die dadurch entstehenden Kosten ebenso wie vielleicht entgangene Zinsen als Verzugsschaden von seinem Vertragspartner ersetzt verlangen.“


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Frage:
„Unsere Kunden sind häufig der Meinung, dass sie vor allem prominente Künstler günstiger verpflichten können, wenn sie einen Termin innerhalb einer Deutschland-Tournee einkaufen. Erfahrungsgemäß klappt das so gut wie nie. Grundsätzlich erscheint es uns auch recht riskant zu sein, eine Künstlerbuchung für ein corporate event von einer Tournee abhängig zu machen.“

Rechtsanwalt Jens Michow:

„Da haben Sie recht! Konzerttourneen werden regelmäßig so zeitsparend und ökonomisch wie möglich geplant. Dabei stehen die Interessen des regionalen Tourneeveranstalters im Vordergrund, der bemüht sein muss, in kürzester Zeit im Interesse der von ihm seinen internationalen Partnern gegebenen Garantien den größtmöglichen Umsatz zu generieren. Selbst sog. Off-Dates (spielfreie Tage) werden nur vorgesehen, sofern der Künstler tatsächlich darauf besteht.
Schließlich verschlingt jeder Tourneetag viel Geld für Hotel-, Verpflegungs- und Reisekosten. Und soll innerhalb einer Tournee ein Tag als Ruhepause tatsächlich spielfrei bleiben, stehen die Künstler an diesem Tag eben auch nicht für events zur Verfügung. Selbst Tourneeverlängerungen oder eine frühere Anreise des Künstlers zugunsten der Durchführung eines special/corporate events lassen sich so gut wie nie realisieren, da die Zeit vor und nach einer Deutschlandtournee zumeist bereits lange im Voraus durch An- und Abreise und vor allem Anschlusstermine im Ausland blockiert wurde.

Im Übrigen - und auch da haben Sie Recht - kann man tatsächlich keinem Event-Veranstalter empfehlen, seine Veranstaltungsplanung von den Planungen und dem Stattfinden einer Tournee abhängig zu machen. Fällt die Tournee – aus welchen Gründen auch immer – aus oder werden Umbuchungen erforderlich, ist der Deal für das corporate event schnell hinfällig.“


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Frage:
„Sowohl Künstler, die z. B. aufgrund eines Verkehrsstaus nicht rechtzeitig bei einer Veranstaltung eintreffen als auch Veranstalter, denen z. B. für ihre Veranstaltung eine für deren Durchführung erforderliche behördliche Genehmigung nicht erteilt wurde, berufen sich gelegentlich auf den Fall ‘Höherer Gewalt‘, der zur Entbindung von den Pflichten des Vertrages führe. Kann man sich so einfach aus der Verantwortung stehlen?

Rechtsanwalt Jens Michow:
„Die Anforderungen an den Fall Höherer Gewalt, der wenn er denn überhaupt vorliegt, zum Erlöschen der Vertragspflichten und vor allem dazu führt, dass eine Haftung wegen Vertragsbruchs ausscheidet, sind viel enger, als zumeist angenommen wird: Als Höhere Gewalt bezeichnet die Rechtsprechung ‚ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis‘. Diese Voraussetzungen liegen z. B. vor im Falle von Kriegen, bei Kriegsgefahren, Brand, Erdbeben, Streiks, Verkehrsunfällen, inneren Unruhen, Naturkatastrophen, Reaktorunfällen vor.
Da man mit Verkehrsstaus heute immer rechnen muss, ist dies kein Fall Höherer Gewalt und daher grundsätzlich vom Künstler im Vorwege bei seiner Anreiseplanung zu berücksichtigen. Versäumt er wegen eines Verkehrsstaus eine Veranstaltung, hat er dies zu vertreten und muss daher ggf. für den entstandenen Schaden haften.
Auch die Nichterteilung einer behördlichen Genehmigung ist natürlich kein Fall Höherer Gewalt, sondern ein Ereignis, welches der Veranstalter zu vertreten hat, da er die Genehmigung vor Abschluss des Künstlervertrages hätte einholen müssen.“


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Frage:
„Gelegentlich hat man den Eindruck, dass Veranstalter nach Lektüre der oft seitenlangen Bühnenanweisungen einiger Künstler am liebsten vom Veranstaltungsvertrag zurücktreten würden. Wir als Agentur sind natürlich gehalten, die vom Künstler gestellten Bühnenanweisungen gegenüber dem Veranstalter auch durchzusetzen. Aber zugegebenermaßen fragt man sich manchmal auch als Agentur, ob es zumutbar ist, dass Bühnenanweisungen gelegentlich sowohl den Umfang als auch den wirtschaftlichen Rahmen des eigentlichen Vertrages bei weitem sprengen. Was gehört denn aus juristischer Sicht grundsätzlich in eine Bühnenanweisung und was nicht?“

Rechtsanwalt Jens Michow:
„In der Tat gehen die meisten Bühnenanweisungen erheblich über ihren eigentlichen Sinn und Zweck hinaus. Dieser sollte ausschließlich darauf beschränkt sein, festzuschreiben, welche Bedingungen auf und hinter der Bühne geschaffen werden müssen, damit die Künstler ihren Auftritt bestmöglich absolvieren können. Vertragskonditionen oder gar Zahlungsmodalitäten gehören daher keinesfalls in eine Bühnenanweisung. Schließlich soll diese bedenkenlos auch an Dritte (Hallenmeister, Techniker, Hilfskräfte etc.) weitergereicht werden können. Als Bühnenanweisung cachierte Vertragswerke sollte man daher unbedingt nachbessern lassen.

Allerdings sind Bühnenanweisungen regelmäßig wesentlicher Bestandteil des Veranstaltungsvertrages und damit als vertragliche Nebenbedingungen ebenso einzuhalten wie die Hauptleistungspflichten des Vertrages. Da die Künstler, von deren Zufriedenheit mit den Veranstaltungsgegebenheiten letztlich auch der Erfolg einer Veranstaltung abhängt, die Nichteinhaltung ihrer Bühnenanweisung als Erste zu spüren bekommen, sollte der Veranstalter deren Inhalte bereits aus Eigeninteresse wirklich ernst nehmen und
mit seinem Verhandlungspartner unbedingt im Vorwege über alle Punkte sprechen, die möglicherweise nicht eingehalten werden können. Veranstalter sollten immer vor Augen halten, dass dies letztlich dem reibungslosen Verlauf ihrer Veranstaltung dient.“

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Frage:
„Problem Lautstärkeregulierung: Inwieweit muss sich auch der Veranstalter mit diesem Thema auseinandersetzen bzw. kann er es allein dem Künstler und dessen Technikern überlassen, wie laut eine Veranstaltung gefahren wird?“

Rechtsanwalt Jens Michow:
„Grundsätzlich haftet der Veranstalter neben dem Verursacher (z. B. Künstler, Techniker) als sog. ‚Zustandsstörer‘ für die Folgen eines zu hohen Lautstärkepegels nicht nur ordnungsrechtlich sondern vor allem auch gegenüber Veranstaltungsbesuchern, die möglicherweise einen Hör- oder Gesundheitsschaden erleiden. Der Veranstalter sollte daher sowohl unter Berücksichtigung ordnungsrechtlicher Bestimmungen als auch mit Blick auf den Gesundheitsschutz vertraglich den maximalen Lautstärkepegel eines Konzertes festlegen. Vor allem sollte er vertraglich vereinbaren, dass sein Vertragspartner ihn von allen Schäden freizuhalten hat, die bei einer Überschreitung etwa im Vertrag vorgegebener Grenzwerte von Dritten gegen ihn geltend gemacht werden.“


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Frage:
„Manche Veranstalter haben offenbar ein schlechtes Gefühl bei der Unterzeichnung einer Klausel, durch welche sichergestellt werden soll, dass von dem Auftritt des Künstlers keinerlei Bild- oder Tonaufnahmen gemacht werden. Sie verweisen dabei darauf, dass heute doch jedermann bereits mit seinem Mobiltelefon Photos und sogar Tonaufnahmen herstellen könne und es ihnen daher unmüglich sei, dies zu kontrollieren.“

Rechtsanwalt Jens Michow:
„Der Sinn und Zweck des sog. Audio-/Video-Aufzeichnungs-Verbots besteht in erster Linie darin, die Urheber- und Persönlichkeitsrechte des Künstlers an seinem Bild und seiner Darbietung zu schützen. Da heute bereits mit Amateurkameras äußerst professionelle Aufnahmen hergestellt werden können, soll durch die Klausel vor allem verhindert werden, dass die Aufnahmen später als Konzertmitschnitt z. B. bei YouTube oder als mp3-Sammlung in irgendwelchen Tauschbörsen zu finden sind. Daneben geht es vielen Künstlern auch um die Wahrung der Atmosphäre ihrer Veranstaltung, die nicht durch ständiges Klicken und Blitzen gestört werden soll.
Da die Qualität von Handy-Schnappschüssen für Veröffentlichungen regelmäßig kaum ausreicht, hat sich bei Konzerten längst eingebürgert, dass derartige Aufnahmen selbst dann toleriert werden, wenn ein grundsätzliches Audio-/Video-Aufzeichnungs-Verbot vereinbart wurde.“


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Frage:
„Viele Künstler bzw. deren Management bestehen darauf, dass die sog. TV-Klausel in ihren Vertrag integriert wird. Hierüber stolpern so manche unserer Kunden und fragen uns, ob sie sie das tatsächlich unterschreiben müssen?“

Rechtsanwalt Jens Michow:
„Natürlich sollte man darüber in jedem Einzelfall diskutieren und die Risiken der Akzeptanz dieser Klausel gegen das Interesse des Veranstalters am Zustandekommen des Veranstaltungsvertrages abwägen. Denn die sog. TV-Klausel, die besagt, dass der Künstler bei Angeboten von TV-Sendern von den Vertragspflichten entbunden wird – also den Vertrag nicht mehr erfüllen muss – dient ausschließlich den Interessen des Künstlers.

Für den Veranstalter hingegen ist sie ausschließlich nachteilig, denn er bleibt auf den bisher angefallenen Kosten der Veranstaltungsvorbereitung sitzen, ohne einen Schadensersatzanspruch gegen den Künstler geltend machen zu können. Empfehlenswert ist stets, mit dem Künstler darüber zu verhandeln, ob man die Inanspruchnahme der Klausel nicht zumindest (1) auf tatsächliche Prime-Time-TV-Angebote größerer TV-Sender eingrenzen und (2) ferner vereinbaren kann, dass die Inanspruchnahme der Klausel
nur bis maximal X-Tage vor der Veranstaltung zulässig ist. Damit wäre sichergestellt, dass (1) der Känstler nicht wegen eines Auftritts in irgendeinem Sparten-Kanal eine Veranstaltung absagt und (2) ausgeschlossen, dass eine Absage schlimmstenfalls noch am Veranstaltungstag erfolgen kann.

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Frage:
„Nicht selten findet sich in Veranstaltungsverträgen eine Klausel, dergemäß sich der Veranstalter verpflichten soll, für Schäden an den vom Künstler eingebrachten Instrumenten und Anlagen zu haften. Ist eine derartige Vereinbarung in rechtlicher Hinsicht zumutbar?“

Rechtsanwalt Jens Michow:
„Sie ist als solche jedenfalls nicht unwirksam. Da die Haftung auf Schadensersatz grundsätzlich ein Verschulden voraussetzt, soll durch die Integration einer solchen Klausel in den Veranstaltungsvertrag eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Veranstalters begründet werden. Die von Künstlern in den Veranstaltungsort eingebrachten Instrumente und Anlagenteile haben regelmäßig einen Wert, welcher das Veranstaltungshonorar um ein Vielfaches übersteigt. Da es den Künstlern selbst nicht zumutbar ist, die von ihnen in den Veranstaltungsort eingebrachten Anlagen persönlich durchgängig zu bewachen, soll durch eine in den Vertrag integrierte Haftungsklausel sicher gestellt werden, dass ab Einbringung der Anlagen in die Veranstaltungsstätte allein der Veranstalter für die Bewachung der Anlagen und Instrumente verantwortlich ist. Gießt also z. B. ein betrunkener Zuschauer sein Bier in das Mischpult der Künstler, müssen diese nicht mehr den (meist nicht mehr aufzufindenden) Besucher als Verursacher in Anspruch nehmen, sondern können sich aufgrund der Garantiehaftung an den Veranstalter halten. Dieser ist gut beraten, im Falle der Akzeptanz derartiger Klauseln sich das damit verbundene Risiko durch eine entsprechende Veranstalterhaftpflichtversicherung abzusichern, welche durch Vermittlung auf die Branche spezialisierter Versicherungsmakler zu durchaus vertretbaren Konditionen abgeschlossen werden kann.“


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Frage:
„Gelegentlich wünschen Veranstalter eine vertragliche Zusicherung, dass die von ihnen gebuchten Künstler innerhalb eines bestimmten Umkreises und Zeitraumes keine weiteren Gastspiele annehmen oder zumindest diese nicht bewerben dürfen. Bedarf es derartig expliziter Gebietsschutzklauseln eigentlich oder gibt es bereits Richtlinien, innerhalb welchen Zeitraums und welcher Nähe zu einer Veranstaltung eine weitere Veranstaltung mit dem gleichen Künstler stattfinden darf?“

Rechtsanwalt Jens Michow:
„Nein, gesetzliche Regelungen oder auch nur eine gefestigte Rechtsprechung zu einem automatischen Gebietsschutz für Gastspiele gibt es nicht. Allerdings gilt im Vertragsrecht grundsätzlich, dass jeder Vertragspartner alles zu unterlassen hat, was den wirtschaftlichen Interessen des anderen Vertragspartners zuwider laufen und den Vertragszweck gefährden könnte.
Man stelle sich nur mal vor, dass eine Gastspieldirektion einem Veranstalter einen teuren Künstler für ein Konzert verkauft und den gleichen Künstler einen Tag vorher für eine eintrittsfreie öffentliche Werbeveranstaltung z.B. einer Brauerei in der gleichen Stadt zur Verfügung stellt.
Das würde doch die wirtschaftlichen Interessen des Konzertveranstalters erheblich gefährden. Selbst wenn es in diesem Fall keine Gebietsschutzvereinbarung gab, würde sicher jedes Gericht ein derartiges Vorgehen als Verstoß gegen Treu und Glauben betrachten und dem Konzertveranstalter entweder Schadensersatzansprüche und sogar ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zusprechen.
Allerdings kann ja nun sehr zweifelhaft sein, in welcher Entfernung zu einer Veranstaltung und innerhalb welchen Zeitraums weitere Darbietungen des gleichen Programms erfolgen dürfen, ohne dass wirtschaftliche Interessen des Erstbuchenden verletzt werden. Aus diesem Grunde ist es durchaus sinnvoll und hilfreich, wenn der von einer Partei gewünschte Gebietsschutz deutlich im Vertrag definiert wird.


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Veranstaltungsrecht

Frage:

„Gelegentlich kommt es vor, dass wir Künstler für „Halb-Playback-Auftritte“ einkaufen und bei der Veranstaltung feststellen, dass auch der Gesang von der CD kommt. Muss man das hinnehmen, sofern nicht ausdrücklich ein ‚Live-Auftritt‘ vereinbart wurde?“


Rechtsanwalt Jens Michow:
„Nein. Als Veranstalter darf man erwarten, dass ein Künstler, der für einen Auftritt eingekauft wird, seine Darbietung auch ‚live‘ erbringt. Die üblicherweise geschuldete Leistung ist also stets ‚live‘. Sofern ‚Halb-Playback‘ vereinbart wurde, bedeutet dies lediglich, dass die Musik – und zwar nur die Musik - von der Konserve kommt, ansonsten wäre ja Voll-Playback‘ vereinbart worden. Da eine Playback-Leistung jedenfalls ein Minus gegenüber einer ‚live‘ erbrachten Leistung darstellt, gilt ein Vertrag, bei dem Halb-Playback vereinbart und Voll-Playback geleistet wurde jedenfalls nicht als ordnungsgemäß erfüllt. Der Veranstalter hat daher das Recht, das Honorar zu mindern, oder, wenn er den Mangel vor der Veranstaltung erkennt, nach erfolgloser Mahnung ggf. vom Vertrag zurückzutreten.“


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Frage:
„Das kürzeste Konzert, welches wir je erlebt haben, war für viel Geld ein Konzert der legendären ‚Bellamy Brothers‘. Die gingen nach exakt 50 Minuten von der Bühne und waren nicht mehr gesehen. Gibt es eigentlich Anforderungen an die Mindestdauer eines Konzertauftrittes?

Rechtsanwalt Jens Michow:
„Vorschriften über eine Mindestdauer von Konzerten gibt es nicht. Sofern z. B. ein Zuschauer sein Geld zurück verlangt, weil das Konzert zu kurz gewesen sei, müsste er den Beweis dafür erbringen, das Konzerte üblicherweise eine Dauer von z. B. 90 Minuten haben, derweil der Künstler nur 60 Minuten aufgetreten ist. Ein derartiger Beweis, der ja allenfalls durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur üblichen Dauer von Konzerten erbracht werden könnte, wird – wenn überhaupt – äußerst schwer anzutreten sein.
Als Vertragspartner von Künstlern vereinbaren Sie mit diesen ja regelmäßige Auftrittszeiten, zumindest aber Mindestspielzeiten. Werden diese erheblich unterschritten, steht Ihnen als Veranstalter im Regelfall ein Minderungsanspruch, möglicherweise sogar – z. B. wenn das Publikum einen Teil des Eintrittspreises zurückfordert - ein Schadensersatzanspruch zu. In einem derartigen Fall dürfen Sie als Veranstalter allerdings die Leistung des Künstlers keinesfalls rügelos abnehmen, sondern sollten ihn auf die Minderleistung hinweisen und zur Nachleistung auffordern.“


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Frage:
„Wenn nun ein Künstler schon recht sparsam mit seiner Auftrittsdauer umgeht, versuchen Veranstalter gelegentlich, den Auftritt durch die Einforderung von Zugaben zu strecken. Ist ein Künstler verpflichtet, Zugaben zu geben? Kann man das von ihm verlangen?“

Rechtsanwalt Jens Michow:
„Die Zugabe ist grundsätzlich eine freiwillige ‚Draufgabe‘ des Künstlers, zu der man ihn nicht verpflichten kann. Wer also glaubt, dass der Künstler bei einer vereinbarten Auftrittszeit von z. B. 60 Minuten grundsätzlich mindestens 70 Minuten auf der Bühne sein wird, da der Künstler ja Zugaben geben müsse, irrt erheblich. Ein Anspruch des Veranstalters oder des Publikums auf die Darbietung von Zugaben besteht nicht.“


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Frage:
„Welche Ansprüche haben die Besucher eines Konzertes, wenn der Künstler – z. B. aus Gesundheitsgründen – sein Konzert vorzeitig abbricht? Können sie in einem derartigen Fall das volle Eintrittsgeld zurück verlangen?“

Rechtsanwalt Jens Michow:
Das ist ein schwieriges Thema: es geht dabei nämlich um die Frage, ob der ‚Veranstaltungsbesuchsvertrag‘ - also der Vertrag zwischen Veranstaltungsbesucher und Veranstalter - lediglich teilweise oder aber vollständig nicht erfüllt wurde. Im Falle einer teilweisen Erfüllung kann der Besucher nur eine Minderung – also eine Teilrückerstattung – des Kartenpreises verlangen. Im Falle der vollständigen Nichterfüllung steht dem Besucher hingegen die vollständige Rückerstattung des Kartenpreises zu.

Die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall eine teilweise oder vollständige Nichterfüllung vorliegt, richtet sich danach, ob unterstellt werden kann, dass der Besucher zumindest ein Teilinteresse an dem haben musste, was ihm
geboten wurde – oder aber ob er daran aufgrund des Abbruchs der Veranstaltung kein Interesse mehr haben konnte. Bei einer Theatervorstellung – z. B. einem Kriminalfall - bei der die Auflösung einer spannenden Story erst in den letzten Minuten erfolgt, wird man regelmäßig zu dem Ergebnis gelangen, dass bereits dann ein Fall vollständiger Nichterfüllung vorliegt, wenn der Abbruch vor dem alles auflösenden Ende erfolgt. Bei Musikkonzerten wird unterstellt, dass die ‚persönlichen Beziehungen zu den Künstlern‘ im Vordergrund stünden und es auf Vollständigkeit nicht vorrangig ankäme“.

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Frage:
„Wer schuldet eigentlich dem Veranstaltungsbesucher im Falle der Absage eines Konzerts die Rückzahlung des Eintrittskartenpreises und der Vorverkaufsgebühr, wenn die Karte in einer Vorverkaufsstelle erworben wurde?“

Rechtsanwalt Jens Michow:
„Die Vorverkaufsstelle ist ja grundsätzlich als Makler oder Handelsvertreter lediglich Stellvertreter des Veranstalters. Daher ist die Vorverkaufsstelle grundsätzlich weder berechtigt noch verpflichtet, vereinnahmte Vorverkaufsgelder wieder auszukehren. Wird ein Konzert ohne Verschulden des Veranstalters abgesagt, z. B. weil der Künstler erkrankt ist, hat der Kartenkäufer gegen den Veranstalter einen Anspruch auf Rückzahlung des Eintrittspreises. Die Vorverkaufsgebühr allerdings ist aufgrund eines durch die Vorverkaufsstelle bereits erfüllten Makler- bzw. Vermittlungsvertrages bezüglich der Verschaffung der Eintrittskarte verdient. Im Falle der unverschuldeten Absage der Veranstaltung ist sie daher weder vom Veranstalter noch von der Vorverkaufsstelle zurück zu zahlen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Veranstalter die Absage zu vertreten hat. Dann haftet er im Wege des Schadensersatzes u .a. auch für den Ersatz der Kosten der Vorverkaufsgebühr.“


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Frage:
„Stehen dem Kartenkäufer eines aufgrund Verschuldens des Veranstalters ausgefallenen Konzertes neben der Rückzahlung des Eintrittspreises und der Vorverkaufsgebühr noch weitere Ansprüche zu?“

Rechtsanwalt Jens Michow:
„Ja. Wenn eine Veranstaltung aus vom Veranstalter zu vertretenden Gründen ausfällt, ist er den Kartenkäufern, die ja mit ihm durch den Kauf der Eintrittskarte einen Veranstaltungsbesuchsvertrag abgeschlossen haben, zum Schadensersatz verpflichtet. Daher kann neben der Rückzahlung des Kartenpreises auch Aufwendungsersatz verlangt werden. Als Aufwendung sind neben der Vorverkaufsgebühr auch entstandene Reise- und Übernachtungskosten und z. B. auch die durch die Beauftragung eines Babysitters für das daheim gebliebene Kind entstandenen Kosten zu ersetzen.“


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Frage:
„Das Thema ‚Versammlungsstättenverordnung‘ hat in den letzten Jahren ja erheblich an Relevanz gewonnen. Gilt die Verordnung eigentlich nur für öffentliche Veranstaltungen in besonderen Hallen oder ist sie z.B. auch für die Veranstalter von Firmen-Events von Belang? Was regelt sie?“

Rechtsanwalt Jens Michow:
„Die Erörterung des Regelungsumfangs der Versammlungsstättenverordnungen (VStättV) der Länder würde diesen Rahmen sprengen. Daher nur so viel: Die VStättV stellt sowohl den Betreibern als auch Verwaltungen Maßgaben für den Bau und den Betrieb von Versammlungsstätten zur Verfügung. Anwendbar ist die VStättVO eines jeweiligen Bundeslandes bei Überschreitung eines Schwellenwerts von 200 Besuchern für Versammlungen in Gebäuden unabhängig davon, ob es sich um eine Location mit oder ohne Szenenfläche (Bühne) handelt – natürlich unabhängig davon, ob diese für private oder öffentliche Veranstaltungen genutzt werden. Weitere Schwellenwerte sind 1.000 Besucher für Versammlungsstätten im Freien und Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besuchern, für welche neben der VStättV besondere (Bau-)Auflagen gelten.
Grundsätzlich gilt: der Betreiber einer Versammlungsstätte ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich, wobei er die Verantwortung allerdings z.B. an einen Veranstalter delegieren kann, teilweise aber auch delegieren muss (z.B. die Veranstaltungstechnik oder den Ordnungsdienst).

Da die jeweiligen VStättVen bei Haftungsfällen von Gerichten als ‚Stand der Technik‘ und Sicherheitsstandard herangezogen werden, sollten Veranstalter besonderes Augenmerk auf die Vorschriften zu den Qualifikationsanforderungen der von ihnen beauftragten Verantwortlichen (insbesondere für die Veranstaltungstechnik) legen. Aber auch die Vorschriften der VStättV zu den Rettungswegen, dem Brandschutz, der Bestuhlung und der Beschaffenheit von Gängen und Stufen
sowie notweniger Abschrankungen müssen sorgfältig beachtet werden.“

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Gewerblicher Rechtsschutz

Frage:
„Es passiert immer wieder, dass Mitglieder bekannter Bands der 60er,70er und 80er Jahre heute in völlig neuer Formation mit oder ohne unterscheidungskräftige Zusätze unter dem bekannten Namen auftreten und für sich werben bzw. werben lassen. Dabei haben wir als Agentur es schon häufiger erlebt, dass z. B. die Produzenten oder auch Mitglieder der Ur-Besetzung nun den Versuch unternehmen, mit rechtlichen Mitteln diese neuen Aktivitäten mit der Behauptung zu stoppen, allein sie seien die Namensrechtsinhaber oder als Gründer des Ursprungsensembles berechtigt, den Namen zu tragen. Was kann Agenturen oder Veranstaltern, die in derartige Auseinandersetzungen einbezogen werden, passieren, womit müssen sie rechnen?“

Rechtsanwalt Jens Michow:
„Das ist immer eine recht riskante Sache. Grundsätzlich kann der Namensrechtsinhaber im Falle einer Namens- Titel- oder Markenrechtsverletzung gegen jeden Verletzer vorgehen und von ihm Unterlassung und im Falle schuldhafter Verletzung auch Schadensersatz verlangen. Regelmäßig wird der Verletzer in derartigen Fällen zunächst durch den Rechteinhaber ‚abgemahnt‘. Mittels der Abmahnung wird der Verletzer aufgefordert, zu erklären, dass er die Verletzungshandlung unverzüglich unterlässt und sich für jeden weiteren Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Die Anwaltskosten derartiger Abmahnungen sind vom Verletzer – übrigens unabhängig vom Verschulden (!) – zu tragen.
In derartigen Fällen muss unbedingt geprüft werden, ob es rechtlich aussichtsreich ist, sich gegen die Abmahnung zur Wehr zu setzen oder ob es nicht besser ist, die Unterlassungserklärung fristgemäß zu unterzeichnen und jegliche Werbung mit der angegriffenen Marke oder dem angegriffenen Namen sofort einzustellen.
Da die Erklärung von jedem Verletzter verlangt werden kann, helfen Schuldzuweisungen oder Verweisungen an den Verursacher in einer derartigen Situation grundsätzlich nicht weiter!

Prüfen sollte man allerdings, ob mit dem Rechteinhaber ggf. eine Frist vereinbart werden kann, während der z. B. vorhandene Werbematerialien aufgebraucht oder z. B. im Umlauf befindliche Karten weiterverkauft werden dürfen.
Die Nichtreaktion auf wettbewerbs- oder markenrechtliche Abmahnungen allerdings birgt das Risiko weiterer erheblicher Kosten in sich.“


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Künstlersozialabgabe

Frage:
"Einige Veranstalter rühmen gerne ihr ‚Rund-Um-Sorglospaket‘ welches sie vertraglich mit ihren Agenturpartnern vereinbarten. Sie legten grundsätzlich vertraglich fest, dass für alle steuerlichen Belange, die KSK und sonstigen Abgaben allein die Agentur zuständig ist. Kann man durch Verträge tatsächlich wirksam steuerliche und abgaberechtliche Pflichten auf Dritte ‚abwälzen‘?“

Rechtsanwalt Jens Michow:
"Abwälzen mit der Folge, dass das Finanzamt oder die KSK gehalten wären, beim Dritten zu kassieren, kann man Steuern oder Abgaben natürlich nicht. Schließlich lässt sich kein Gläubiger so einfach einen anderen Schuldner‚ vor die Nase setzen‘, insbesondere eine Behörde nicht. Wer für die Zahlung von Steuern und Abgaben zuständig ist, bestimmt sich allein nach dem Gesetz und nicht nach einem privatrechtlichen Vertrag.

Ob man allerdings als Veranstalter für die Zahlung der Künstlersozialabgabe oder der ‚Ausländersteuer‘ zuständig ist, richtet sich danach, ob man unmittelbar Vertragspartner des Künstlers ist oder ob mit einer ‚Gastspieldirektion‘ ein Vertrag über die Lieferung eines Künstlerprogramms geschlossen wurde. Da Veranstalter häufig davon auszugehen scheinen, dass derjenige ihr Vertragspartner sei, mit dem sie verhandelt haben oder dessen Firmenkopf auf dem Vertrag steht, kommt es hier leider immer wieder zu folgenschweren Irrtümern.

Entscheidend ist aber: Ist nicht die Agentur sondern der Künstler Vertragspartner des Veranstalters, werden sich sowohl das Finanzamt als auch die Künstlersozialkasse ausschließlich an den Veranstalter halten. Die ‚Agentur‘ ist nur dann ihrerseits zur Zahlung der mit der Verpflichtung von Künstlern etwa verbundenen Steuern und Abgaben verpflichtet, wenn sie unmittelbar selbst Vertragspartner des ausländischen Künstlers ist.


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Frage:
„Gelegentlich fordern Kunden von uns, vertraglich festzulegen, dass der Künstler alle etwa anfallenden Sozialabgaben selbst trägt und den Veranstalter insbesondere von Ansprüchen der Künstlersozialkasse freihält. Wir erwidern regelmäßig, dass dies rechtlich nicht zulässig sei.“

Rechtsanwalt Jens Michow:

„Richtig! Eine vertragliche Abwälzung der Abgabe auf den Künstler als Versicherungsnehmer ist grundsätzlich nichtig, also unwirksam*). Eine andere Frage ist es, ob ein Veranstalter tatsächlich zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet ist*).
Dies beurteilt sich – vereinfacht dargestellt – danach, ob er zum Kreise der regelmäßigen Verwerter von Leistungen selbständiger Künstler**) zählt oder derartige Leistungen nur gelegentlich in Anspruch nimmt.

*) vgl. § 36a Satz 2 KSVG iVm § 32 SGB I
**) ACHTUNG: Dazu zählen regelmäßig auch selbständige Grafiker, Fotografen, Texter, Weblayouter usw.!


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Frage:
„Manche Veranstalter wiegen sich mit Blick auf die Künstlersozialkasse ja in Sicherheit, weil sie mit ihrer Agentur vereinbart haben, dass diese für die Künstlersozialabgabe zuständig ist. Ist dem Veranstalter damit geholfen?“

Rechtsanwalt Jens Michow:
„Jedenfalls einem dem Grunde nach zur Abgabe verpflichteten Veranstalter hilft das nur weiter, sofern sein Vertragspartner nicht der Künstler selbst sondern eben tatsächlich unmittelbar die Agentur/Gastspieldirektion ist. Da die Künstlersozialabgabe ja nur anfällt, wenn der Veranstalter das Entgelt an einen selbständigen Künstler zahlt, ist der Veranstalter bezüglich der Abgabe dann aus dem Schneider, wenn sein Vertragspartner ein Unternehmer ist, also eben eine Agentur/Gastspieldirektion. Wurde der Künstler dem Veranstalter jedoch durch eine Agentur vermittelt, kann jedenfalls der dem Grunde nach zur Abgabe verpflichtete Veranstalter die Künstlersozialabgabe nicht per Vertrag auf die Agentur mit der Folge abwälzen, dass die Kasse sich nur an diese wenden darf. Der Veranstalter bleibt als Vertragspartner des Künstlers gegenüber der Künstlersozialkasse in der Pflicht. Die Kasse wird sich ausschließlich an den Veranstalter und selbst dann an diesen halten, wenn die Agentur (gegen welche die KSK ja in einem derartigen Fall gar keinen Anspruch hätte) die Künstlersozialabgabe entrichtet haben sollte. Tatsächlich ‚aus dem Schneider‘ ist nur der Veranstalter, der nur gelegentlich Leistungen selbständiger Künstler in Anspruch nimmt und daher bereits dem Grunde nach nicht zum Kreise der Abgabepflichtigen zählt, und zwar selbst dann, wenn er das Entgelt für die künstlerische Tätigkeit unmittelbar an den Künstler und nicht an eine Gastspieldirektion gezahlt hat.“


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Frage:
„Sind überhaupt Fälle denkbar, in denen ein Veranstalter, der ein Entgelt an einen selbständigen Künstler gezahlt hat, keine Künstlersozialabgabe schuldet?“

Rechtsanwalt Jens Michow:
„Ja. Grundsätzlich sind ja zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe nur Unternehmen verpflichtet, die zum Katalog der in § 24 KSVG aufgeführten ‚dem Grunde nach‘ abgabepflichtigen Verwerter (künstlerischer Leistungen) zählen. Das sind z. B. Verlage, Theater, Konzertdirektionen, Rundfunk und Fernsehen, Tonträgerhersteller, oder Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben. Dabei handelt es sich mithin durchweg um Unternehmensarten, bei denen der Gesetzgeber davon ausgeht, dass sie typischerweise regelmäßig Entgelte an selbständige Künstler zahlen.
Abgabepflichtig sind ferner alle auch nicht ausdrücklich aufgeführten Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen.
Wer allerdings nur gelegentlich - d.h. bis max. dreimal jährlich – Entgelte an selbständige (seien es nun ausübende oder andere) Künstler zahlt und kein Unternehmen betreibt, welches in dem Katalog des § 24 KSVG aufgeführt ist, gilt als Endverbraucher und daher nicht als Verwerter und ist daher nicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet.“


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GEMA

Frage:
„Ein weiteres Standardproblem der Branche sind immer wieder die GEMA-Gebühren. Dabei geht es z. B. um die Frage, ob GEMA-Gebühren nur für öffentliche Veranstaltungen oder auch für nicht öffentliche Firmenveranstaltungen oder Betriebsfeste zu zahlen sind.“

Rechtsanwalt Jens Michow:
„Die GEMA kassiert zwar für die von ihnen vertretenen Autoren nur dort, wo Werke öffentlich aufgeführt werden. Die Grenze jedoch, wann eine Veranstaltung öffentlich ist und den Autoren für die Werknutzung Gebühren geschuldet sind, wird von der Rechtsprechung äßerst eng gezogen. Gemäß § 15 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist die Wiedergabe eines Werkes immer dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrheit von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind. Daran wird es in der Regel fehlen, je größer der Kreis der Personen ist, für den die Wiedergabe eines Werks bestimmt ist. Entscheidend ist letztlich, ob es sich um eine private Veranstaltung handelt und ob ein enger gegenseitiger Kontakt besteht. Nicht ausreichend ist eine vertragliche Beziehung. Auch die Zugehörigkeit aller Anwesenden zu einer bestimmten Gruppe reicht nicht. Daher ist regelmäßig auch die Wiedergabe von Werken bei Betriebsfeiern als öffentlich zu betrachten.“


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Frage:

„Vielen Gelegenheitsveranstaltern ist manchmal gar nicht bekannt, dass Sie ihre Veranstaltung bei der GEMA anmelden müssen. Wir als Agentur erfahren davon erst, nachdem die GEMA ihrerseits auf die Veranstaltung aufmerksam wurde und bei uns nachfragt, wer denn der Veranstalter gewesen sei. Kann die Nichtanmeldung der Veranstaltung nachteilige Folgen für den Veranstalter haben?“


Rechtsanwalt Jens Michow:
„Ja, denn aufgrund des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (WahrnG) ist ein Veranstalter gesetzlich verpflichtet, vor einer Veranstaltung diese bei der GEMA anzumelden und nach der Veranstaltung grundsätzlich eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke zu übersenden. Kommt ein Veranstalter dieser Anmeldepflicht nicht nach und lässt er es darauf ankommen, dass die GEMA ihn ‚erwischt‘, hat sie das Recht, vom Veranstalter als „Strafe“ die doppelte Tarifgebühr zu verlangen, um damit den erheblichen Kostenaufwand zu kompensieren, den sie durch die Verfolgung unberechtigter Nutzungen der Werke ihrer Autoren hat.“


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Frage:
„Gelegentlich nehmen Veranstalter von Veranstaltungsvorhaben Abstand, weil ihnen die Gebühr, welche die GEMA für die Nutzungsrechte an ihrem Repertoire verlangt, zu hoch ist. Was kann man solchen Veranstaltern raten?“

Rechtsanwalt Jens Michow:
„Grundsätzlich gilt: die von der GEMA verlangten Gebühren ergeben sich nicht aus Gesetzen, sondern aus einem Tarifsystem, welches im Einzelfall auf seine Angemessenheit zu überprüfen ist. Grundsätzlich empfiehlt sich daher, mit der GEMA bei Anmeldung einer Veranstaltung darüber zu verhandeln, ob es nicht auch einen günstigeren Tarif gibt, der auf das konkrete Veranstaltungsvorhaben Anwendung finden könnte. Sehr lohnend ist auch die Mitgliedschaft in Verbänden von Verwertern, welche über einen sog. Gesamtvertrag mit der GEMA verfügen, durch welchen den Verbandsmitgliedern Rabatte von regelmäßig 20% auf alle Tarife der GEMA eingeräumt werden. Sofern eine entsprechende Mitgliedschaft des Veranstalters nicht besteht, sollte der Veranstalter mit seinem Agenten besprechen, ob es sich lohnen könnte, die Veranstaltung ggf. durch diesen bei der GEMA anmelden zu lassen.“


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Steuerrecht

Frage:
„Für große Verwirrung sorgt nach wie vor die Wahl des korrekten Umsatzsteuersatzes, welche ausübende Künstler dem Veranstalter zu berechnen haben. Kann es dem Veranstalter – und zwar insbesondere dem zum Vorsteuerabzug berechtigten Veranstalter - nicht egal sein, ob ihm ein Künstler den ermäßigten (z.Zt. 7%) oder den Regelsteuersatz (z.Zt.19%) in Rechnung stellt?“

Rechtsanwalt Jens Michow:
„Nein. Bei Bezahlung eines falschen Umsatzsteuersatzes riskiert der Veranstalter, dass das Finanzamt ihm später die Differenz des entsprechenden Vorsteuerabzuges aberkennt. Daher sollten Veranstalter unbedingt ihr Augenmerk darauf richten, dass nicht etwa ein zu hoher Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt wurde! Ausübende Künstler – egal ob Solisten oder Ensembles - dürfen, sofern sie Theater- oder Konzertdarbietungen erbringen - grundsätzlich nur den ermäßigten Steuersatz berechnen.“


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Frage:
„Können denn nun tatsächliche alle Künstler ihren Vertragspartner für ihre Leistung den ermäßigten Steuersatz in Rechnung stellen?“

Rechtsanwalt Jens Michow:
„Nein! Der ermäßigte Steuersatz ist im Konzert- und Theaterbereich gem. § 23 Abs. 2 Nr. 7 a) UStG nur anwendbar auf den (1) Ticketverkauf für Konzert und Theater sowie (2) die Leistungen ausübender Künstler in den Bereichen Konzert und Theater. Im zweiten Fall muss es sich also (a) um Leistungen ‚ausübender Küstler‘ und (b) (ausschließlich) im Bereich Konzert und Theater handeln. Egal ist, ob die Leistung von Solisten oder Ensembles erbracht wird.
Nicht anwendbar ist der ermäßigte Steuersatz mithin überall dort, wo ausübende Künstler weder eine konzert- noch theatermäßige Leistung erbringen.“


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Frage:
„Unterliegen die Honorare ausländischer Künstler, die in Deutschland auftreten, eigentlich auch der Umsatzsteuer?“

Rechtsanwalt Jens Michow:
„Ja! Gem. § 13b Abs. 2 UStG schuldet der inländische Leistungsempfänger (also z. B. die Gastspieldirektion oder der Veranstalter) die Umsatzsteuer auf die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers (z. B. Künstlers, Tourneeveranstalters). Ist der Leistungsempfänger ein vorsteuerabzugsberechtigter inländischer Unternehmer, muss er bei seiner Umsatzsteuererklärung die von ihm auf den Umsatz des ausländischen Unternehmers geschuldete Umsatzsteuer lediglich anmelden, kann sie aber im gleichen Formular wiederum als Vorsteuer geltend machen. Es entsteht somit letztlich also keine steuerliche Belastung.
Ist allerdings ein Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt weil es umsatzsteuerbefreit ist, muss es die Umsatzsteuer zusätzlich zum Honorar aufbringen und an das zuständige Finanzamt abführen.“


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Frage:
„Es gibt ja immer wieder Künstler, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Hat das eigentlich irgendwelche Auswirkungen auf die Umsatzbesteuerung der Einnahmen des Veranstalters, also z. B. die Gestaltung des Kartenpreises eines Konzerts?“


Rechtsanwalt Jens Michow:
„Das ist in der Tat der Fall. Gemäß § 4 Nr. 20 b) UStG sind auch jene Umsätze (umsatz-) steuerbefreit, welche ein Veranstalter mit umsatzsteuerbefreiten Künstlern durchführt. Ist also der Künstler von der Umsatzsteuer befreit, darf der Veranstalter auch keine Umsatzsteuer auf seinen Ticketpreis berechnen. Gleiches gilt übrigens auch für die Einnahme der Gastspieldirektion, welche dem Veranstalter einen steuerbefreiten Künstler liefert. Auch sie darf dem Veranstalter in einem solchen Fall keine Umsatzsteuer berechnen.“


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Frage:
„In den letzten Jahren haben sich ja auch die gesetzlichen Anforderungen an Rechnungen laufend geändert. Worauf muss der Veranstalter bei ihm gestellten Rechnungen von Künstlern neuerdings zusätzlich und besonders achten?“

Rechtsanwalt Jens Michow:
„Nun, dass jede Rechnung neben den Details zum Leistenden und Leistungsinhalt und -umfang auch die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, enthalten muss, dürfte sich bereits rumgesprochen haben. Neuerdings muss nun auch jede Rechnung mit einer fortlaufenden Nummer aus einer oder mehreren Zahlenreihen versehen sein. Fehlt eine der in §14 Abs 4 UstG festgeschriebenen Rechnungsangaben, riskiert der Veranstalter den Verlust des Vorsteuerabzugs aus dieser Rechnung.“


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Frage:
„Bei der sog. Ausländersteuer handelt es sich bekanntlich um den rechtlich problematischsten Dauerbrenner der Branche. Immer wieder hören wir von Kunden, die wir darauf hinweisen, dass Sie zur Zahlung der Ausländersteuer verpflichtet sind, Kommentare wie: ‚Das betrifft uns nicht! Wir lassen uns von den ausländischen Künstlern schriftlich versichern, dass sie ihre Einnahmen in ihrem Heimatstaat versteuern. Damit sind wir als inländischer Veranstalter aus dem Schneider!‘ Was soll man diesen Kunden sagen?"

Rechtsanwalt Jens Michow:
„Es geht eben nicht darum, dass die Einnahmen irgendwo versteuert werden. Deutschland beansprucht bezüglich der inländischen Einnahmen ausländischer Künstler und Künstlerverleihgesellschaften das Besteuerungsrecht*). Der inländische Vergütungsschuldner haftet qua Gesetz dafür, dass die Steuer von der Einnahme**) des Künstlers einbehalten und an sein zuständiges Finanzamt abgeführt wird. Wer der gesetzlichen Verpflichtung zum Einbehalt und der Abführung der Steuer nicht nachkommt, begeht eine Steuerstraftat! Diese Verpflichtung kann weder vertraglich ausgeschlossen werden noch helfen dem Veranstalter etwaige Zusicherungen des Künstlers oder seines Agenten weiter, wenn das Finanzamt die Nichtzahlung entdeckt!“

*) § 50 a Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG)
**) hierzu zählen sämtliche Zahlungen an den Künstler ebenso wie etwa für ihn übernommene Reisekosten, Hotel, Catering usw.


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Frage:
„Und wie verhält es sich mit der Haftung für die Ausländersteuer, wenn die Agentur eines ausländischen Künstlers dem Veranstalter versichert hat, dass der Künstler von der inländischen Besteuerung freigestellt wird? Darf der Veranstalter sich auf eine solche Auskunft des Agenten verlassen und daher den Steuereinbehalt und die Steuerzahlung an das Finanzamt nicht vornehmen?“

Rechtsanwalt Jens Michow:

„Das wäre äußerst riskant. Denn selbst wenn der zugesagte Freistellungsbescheid tatsächlich (irgendwann) erteilt wird, befreit dies den Veranstalter zwischenzeitlich nicht von der gesetzlichen Verpflichtung, bis zum 10. des auf das Kalendervierteljahr des Geldzuflusses folgenden Monats auch die Steuer an sein Finanzamt zu entrichten. Daher darf die Zahlung der Steuer nur unterlassen werden,
wenn bereits zum Zeitpunkt, in welchem die Steuer spätestens gezahlt werden muss, der Freistellungsbescheid vorliegt.“

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Frage:
„Unter welchen Voraussetzungen lohnt es sich denn grundsätzlich, über die Möglichkeit der Freistellung eines ausländischen Künstlers von der inländischen Besteuerung nachzudenken?“.

Rechtsanwalt Jens Michow:
„Das bestimmt sich nach den sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Das sind völkerrechtliche Verträge, durch welche vermieden werden soll, dass Einnahmen doppelt – also sowohl im Tätigkeitsstaat als auch im Wohnsitzstaat - besteuert werden. Grundsätzlich kann man sich merken: Fließen die in Deutschland getätigten Einnahmen unmittelbar dem ausübenden Künstler zu, gibt es nach DBA – bis auf drei Ausnahmen – regelmäßig keine Freistellungsmöglichkeit von der ‚Ausländersteuer‘. Diese liegen vor, sofern das anwendbare DBA eine Freistellung für folgende Fälle vorsieht: (a) der Auftritt in Deutschland findet im Rahmen eines staatlich geregelten Kulturaustauschs statt oder (b) der Auftritt wird zu einem wesentlichen Teil durch öffentliche Mittel des Entsendestaats gefördert. Und schließlich besteht (c) für Künstler aus den USA noch die Möglichkeit, sich von der ‚Ausländersteuer‘ befreien zu lassen, sofern der Künstler im Kalenderjahr nicht mehr als 20.000 US-Dollar in Deutschland verdient hat.

Fließen die inländischen Einnahmen hingegen nicht unmittelbar dem Künstler sondern einem Unternehmen – z. B. einem ausländischen Tourneeveranstalter – zu, weisen etwa 40% der aktuellen DBA das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat dieses Unternehmens zu. In diesem Fall kann das Unternehmen beim Bundeszentralamt für Steuern die Befreiung von der inländischen Besteuerung beantragen. Dies ist die in der Praxis wirtschaftlich bedeutendste Freistellungsmöglichkeit von der ‚Ausländersteuer‘.“


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Frage:
„Insbesondere die Städte und Gemeinden unter unseren Kunden fragen immer wieder, ob sie eine Befreiung von der Ausländersteuer nach dem sog. ‚Kulturorchestererlass‘ beantragen können. Worum geht es denn da?“

Rechtsanwalt Jens Michow:

„Auf der Grundlage dieses Erlasses aus dem Jahre 1983 können ausländische Kulturorchester und Kulturvereinigungen vom Steuerabzug freigestellt werden, wenn ihr Auftritt in der BRD wesentlich aus inländischen oder ausländischen öffentlichen Mitteln gefördert wird. Eine wesentliche Förderung aus inländischen oder ausländischen öffentlichen Mitteln ist dann anzunehmen, wenn sie ein Drittel der Kosten des Auftritts im Inland deckt. Der Umfang der Förderung ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die im Fall inländischer öffentlicher Mittel von der jeweiligen Förderungsbehörde bzw.
anderenfalls von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes der Kulturvereinigung ausgestellt wird.
Diese Steuerbefreiung richtet sich also nicht nach den DBA sondern wurde im Erlasswege geregelt. Zuständig für die Befreiung ist daher auch nicht das Bundeszentralamt für Steuern sondern das Finanzamt an dem Ort, an dem der Künstler erstmalig in Deutschland auftritt.“


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Frage:
„Nun hat man ja in den letzten Jahren immer wieder gelesen, dass der Europäische Gerichtshof (EUGH) sich mehrfach mit der Rechtmäßigkeit des Systems der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland auseinander gesetzt hat. Welche Auswirkungen hatte die Rechtsprechung des EuGH?“

Rechtsanwalt Jens Michow:
„Der EuGH kann grundsätzlich nur prüfen, ob ein ihm vorgelegter Sachverhalt gegen den Vertrag über die Europäische Union (EUV) verstößt oder nicht bzw. ob gesetzliche Bestimmungen eines Landes den EUV verletzen. Dabei hat der EuGH immer wieder bestätigt hat, dass die Tatsache als solche, dass Deutschland die in Deutschland erzielten Einnahmen von Personen mit Sitz im Ausland einem anderen Besteuerungssystem unterwirft, als es für die Einnahmen Gebiets-ansässiger vorgesehen ist, grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Allerdings hat der EuGH es als rechtswidrig betrachtet, dass bei Gebietsfremden die Bruttoeinkünfte ohne Abzug von Betriebsausgaben besteuert werden, während bei Gebietsansässigen die Nettoeinkünfte nach Abzug der Betriebsausgaben besteuert werden. Ferner ist es gem. EuGH rechtswidrig, dass der Schuldner der an einen Gebietsfremden zu zahlenden Vergütung (also z. B. der inländische Veranstalter) im Steuerabzugsverfahren die Betriebsausgaben, die der Dienstleister (z. B. ausländische Künstler) ihm mitgeteilt hat und die im unmittelbaren Zusammenhang mit dessen Tätigkeit im Staat der Leistungserbringung stehen, nicht steuermindernd geltend machen kann, während bei einem Gebietsansässigen nur die Nettoeinkünfte, also die nach Abzug der Betriebsausgaben verbleibenden Einkünfte der Steuer unterliegen.“


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Frage:
„Besteht denn irgendeine Hoffnung, dass das komplizierte System der ‚Ausländersteuer‘ irgendwann einmal abgeschafft, zumindest aber vereinfacht wird?“

Rechtsanwalt Jens Michow:
„Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt! Seitdem die Niederlande als erster europäischer Staat mit Wirkung zum 1.1.2006 tatsächlich die Ausländersteuer zumindest für Angehörige von Staaten ersatzlos abgeschafft haben, mit denen die Niederlande ein DBA abgeschlossen haben, hoffen wir natürlich, dass sich auch Deutschland irgendwann zu diesem Schritt entschließt. Schließlich könnte durch Kontrollmitteilungen leicht sicher gestellt werden, dass die Künstler in ihrem Wohnsitzstaat besteuert werden.
Jedenfalls aber kann wohl damit gerechnet werden, dass es bereits ab 1.1.2009 einige Erleichterungen* bei der Besteuerung inländischer Einnahmen ausländischer Künstler und Künstverleihgesellschaften geben wird, da Deutschland endlich die Urteile des EuGH per Gesetz umsetzen wird.“


*) Der lediglich bei Redaktionsschluss vorliegende Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009 sieht eine Senkung des Pauschalsteuersatzes von 20 auf 15% vor. Ferner sollen Reise- und Übernachtungskosten zukünftig nicht mehr zur Bemessungsgrundlage zählen.

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Nachwort

Und? Ist es uns gelungen, einige Unklarheiten des Veranstaltungsgewerbes zu bereinigen? Oder haben wir nur Ihre ohnehin vorhandene Auffassung bestätigt, dass man das Veranstaltungsgeschäft weitestgehend doch besser den Profis überlassen sollte? Wir hoffen allerdings dennoch, dass es uns mit unserem kleinen Frage- und Antwortspiel gelungen ist, zumindest ein bisschen Licht in das Dunkel des Veranstaltungsgeschäfts zu bringen und dabei vielleicht auf Ihre ein oder andere Frage eine zufriedenstellende Antwort präsentiert zu haben.

Vielleicht aber ist es uns auch gelungen, darzustellen, dass eine erfolgreiche Veranstaltung ohne die Einbindung von Profis leicht zu einem Fiasko werden kann. Sollten Sie dies vermeiden wollen und keine Zeit oder Lust haben, sich selbst mit der gebotenen Intensität mit den zahlreichen rechtliche Fallstricken auseinander zu setzen, steht unsere Agentur Ihnen bei Ihren Veranstaltungsvorhaben jederzeit und gern mit ihrer langjährigen Erfahrung und Expertise mit Rat und Tat zur Seite. Uns jedenfalls sind die vielschichtigen Untiefen
des Veranstaltungsgeschäfts hinreichend bekannt und wir sind daher imstande, unsere Kunden vor schlummernden Risiken zu bewahren.

Gerne kooperieren wir daher mit Ihnen, nicht zuletzt um Sie vor (nachträglichen) Problemen zu bewahren.

Ihr
Dr. Stefan Anowski
Michow Concerts & Management GmbH


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Vita Jens Michow

Jens Michow ist Seniorpartner der von ihm gegründeten Hamburger Medienrechtskanzlei ‚ Michow & Partner Rechtsanwälte‘. Seit 1985 ist Michow Präsident und Geschäftsführer des Bundesverbands der Veranstaltungswirtschaft (idkv) e.V.. Der Berufsfachverband
vertritt die wirtschaftlichen Interessen von über 325 Unternehmen der deutschen Konzert- und Event-Branche und repräsentiert damit einen Gesamtumsatz von rund 3,9 Milliarden Euro. Darüber hinaus ist Michow Inhaber des Seminar-Anbieters ‚ Findout-Branchenseminare‘ und der Sponsoring-Agentur ‚ Sponsor-Solutions‘.

Michow begann seine berufliche Karriere in den siebziger Jahren zunächst als Konzertagent und Künstlermanager, später als Tourneeveranstalter und Inhaber eines der ersten deutschen Independent Labels (Antagon Musikgesellschaft), bevor er sich 1992 als Rechtsanwalt in Hamburg niederließ. Bereits in den 70er Jahren gründete Michow die Künstleragentur ‚Michow Concerts & Management GmbH‘, eine der heute bedeutendsten deutschen Konzertagenturen im Pop/Rock-Bereich.

In seiner Eigenschaft als Präsident und Geschäftsführer des Bundesverbands der Veranstaltungswirtschaft ist Michow seit 1997 Mitglied im Beirat der Künstlersozialkasse, des 2005 auf Einladung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung einberufenen Runden Tisches „Stärkung der Künstlersozialversicherung“, Mitglied im Steuerfachausschuss des Deutschen Kulturrats und des Aufsichtsrats der ‚Initiative Musik‘, einer Fördereinrichtung der Bundesregierung für die Musikwirtschaft in Deutschland. Ferner ist Michow Geschäftsführer des LEA - Live Entertainment Award Committee e.V. sowie der LEA-Live Entertainment Award VeranstaltungsGmbH und in dieser Eigenschaft Executive Producer der einmal jährlich in der Hamburger Color Line Arena stattfindenden Verleihung des Deutschen Live Entertainment Preises LEA.

Von 2000-2002 wirkte Michow als Sachverständiger des Bundes an der Neuordnung des Ausbildungsberufes des Veranstaltungskaufmanns mit, dessen Einführung auf einer Initiative des von Michow präsidierten 'Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft' beruht. Als Vizepräsident des Deutschen Musikrats trug er zwischen 2003 und August 2004 erheblich zur Schaffung grundlegend neuer rechtlicher Strukturen des größten Kulturverbands in Deutschland bei. Als Experte der Live Entertainment-Branche wird Michow regelmäßig von Ausschüssen des Bundestages zu Anhörungen geladen.

In ständigen Seminarreihen referiert Michow seit Jahren zu Themen des Vertrags-, Steuer- und Abgabenrechts der Veranstaltungsbranche und ist als Autor diverser Veröffentlichungen zu einschlägigen Rechtsfragen in Erscheinung getreten. In den Jahren 1990 bis 2002 war Michow Dozent im Studiengang Kulturmanagement an der Hamburger Hochschule für Musik und Theater. Heute ist er u.a. Dozent an der Popakademie in Mannheim und seit 2005 im Fachanwaltslehrgang ‚Urheber- und Medienrecht‘ der Deutschen AnwaltAkademie und im Studiengang ‚Kulturmanagement‘ an der Hochschule für Musik und Theater‘ in München.


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